13, Abs. 2 BV), konkret handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 197 StPO. Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197, Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (Thomas Hansjakob, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO).