Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik verwiesen werden: Eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED- Behandlung) stellt, auch wenn es sich nach der Lehre nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 10, Abs. 2 BV und Art. 13, Abs. 2 BV), konkret handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art.