3 Rechtsauffassung könne die Beschwerdeführerin nun rügen und durch die Beschwerdekammer überprüfen lassen. Eine Gehörsverletzung sei nicht erkennbar. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwangsmassnahmen «routinemässig» zu verfügen, ohne deren Verhältnismässigkeit zu prüfen, ist unzulässig (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.4.2). Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik verwiesen werden: