fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen sei. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme komme dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO).