1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. August 2019 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren EO 19 642 eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung ausgerichtet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu 75 Prozent – ausmachend CHF 900.00 – dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.