436 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Oktober 2019 gibt insgesamt gerade zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Entschädigung von CHF 524.25 (25% von CHF 2‘096.90) auszurichten. Die Forderungen aus den Verfahrenskosten werden mit den Entschädigungsansprüchen des zahlungspflichtigen Beschwerdeführers verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: