7. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘200.00 festgesetzt. Bei dieser teilweisen Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Konkret forderte der Beschwerdeführer rund CHF 1‘000.00 mehr als er von der Staatsanwaltschaft erhalten hatte. Davon erhält er oberinstanzlich CHF 250.00, also 25%. Folglich unterliegt er im Beschwerdeverfahren zu 75%. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO).