Folglich sind auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch. Diese sollten als Richtwert im Übrigen rund zwei bis (in aller Regel absolut) als Maximum vier Prozent des Honorars betragen; dies wären hier bei einem Honorar von ca. CHF 1‘140.00 rund CHF 35.00 (Annahme: 3%). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer eindeutig keine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'333.70 zugesprochen werden. Daran vermag freilich auch der offensichtliche Verschrieb der Generalstaatsanwaltschaft – Verwechslung des Vor- und Nachnamens – nichts zu ändern. Derartiges stellt kein sachliches Argument dar.