_ bereits zwei Monate nach Mandatsübernahme bekannt war, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden soll. - Der Aufwand für den Austausch mit der Rechtsschutzversicherung beschlägt nicht das Strafverfahren, sondern das Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Versicherung. Dieser Aufwand kann nicht im Strafverfahren abgegolten werden. - Auch mit Blick auf die Replik erschliesst sich nicht, wie es bei dem geringen Aktenumfang notwendig gewesen sein soll, 70 Fotokopien zu erstellen. Folglich sind auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch.