machte für das Aktenstudium und seine Eingaben an die Staatsanwaltschaft insgesamt ebenfalls über zwei Stunden Aufwand geltend. Da sich der Sachverhalt wie auch die rechtliche Würdigung mit Bezug auf die vorgeworfene einfache Verkehrsregelverletzung sehr einfach präsentiert, erscheint der geltend gemachte Aufwand in diesem Zusammenhang ebenfalls als überhöht. Dies zumal berücksichtigt werden muss, dass Rechtsanwalt B.________ bereits zwei Monate nach Mandatsübernahme bekannt war, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden soll.