einmal sogar mit dessen Vater. Dies ist aufgrund des sehr geringen Aktenumfangs, der wenig komplexen Fragestellungen im Verfahren nach einer einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der im Raum stehenden Busse von bloss CHF 200.00 deutlich zu viel. Rechtsanwalt B.________ hätte den Austausch mit seinem Klienten angesichts der Bedeutung des konkreten Falls auf ein Minimum beschränken müssen. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht gerechtfertigt, weshalb eine Reduktion rechtlich richtig ist. - Rechtsanwalt B.________ machte für das Aktenstudium und seine Eingaben an die Staatsanwaltschaft insgesamt ebenfalls über zwei Stunden Aufwand geltend.