nur ungenügend nachgekommen Ist. Weshalb im Lichte dessen, dass es sich um einen Bagatellfall handelte, der Besprechungsaufwand höher gewesen sein soll, weil die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht erst auf Nachfrage vollumfänglich gewahrt habe, erschliesst sich nicht. Der geltend gemachte Aufwand von über 4.5 Stunden ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht angemessen: - Rechtsanwalt B.________ verrechnete 2.2 Stunden Aufwand für Besprechungen sowie Brief- und E-Mailkontakt mit dem Beschwerdeführer; einmal sogar mit dessen Vater.