429 Abs. 1 StPO hatte sich die Staatsanwaltschaft an der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte respektive am gebotenen Aufwand zu orientieren – und nicht an den Zahlen beziehungsweise Stunden in einer anwaltlichen Kostennote. Dass auch ein rechtsunerfahrener Beschuldigter ein Anrecht darauf hat, die Bedeutung des gegen ihn eröffneten Strafverfahren zu verstehen, ist selbstverständlich; doch ging es hier in keiner Weise um eine komplexe Angelegenheit, sondern im Gegenteil um eine sehr einfach zu verstehende Bana-