Schweizerische densminderungsgebot Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO, m.w.H.). 6.2 Die geforderte Entschädigung zeigt sich in Anbetracht des Gegenstands des Strafverfahrens als deutlich zu hoch. Im Einzelnen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und insbesondere mit Blick auf die replicando vorgebrachten Argumente festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hatte sich die Staatsanwaltschaft an der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte respektive am gebotenen Aufwand zu orientieren – und nicht an den Zahlen beziehungsweise Stunden in einer anwaltlichen Kostennote.