Die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft umfasse drei E-Mails und vier Schreiben. Die übrigen Kopien würden auf die Korrespondenz (inkl. Beilagen) mit dem Beschwerdeführer entfallen. Demnach seien die geltend gemachten Auslagen als geboten zu qualifizieren. 6. 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). In Strafrechtssachen wird das Honorar wie folgt bemessen: a in Strafbefehlsverfahren 500 bis 5 000 Franken,