Dass die Generalstaatsanwaltschaft das Aktenstudium respektive fundierte Aktenkenntnis im vorliegenden Fall nicht in der gleichen Art gewichte, zeige der Umstand, dass diese in Ziffer 3 von einem «Rechtsanwalt D.________» schreibe, obwohl der zuständige Verteidiger mit Familienname B.________ heisse. Im Weiteren moniere die Generalstaatsanwaltschaft, dass 70 Kopien fakturiert worden seien und schliesse daraus, dass auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch seien. Die Akten umfassten jedoch gut 30 Seiten, teilweise in Farbe. Die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft umfasse drei E-Mails und vier Schreiben.