2 entstanden. Der Aufwand für das Aktenstudium möge leicht erhöht ausgefallen sein, liege aber klar im Bereich des notwendigen und gebotenen Aufwands. Dass die Generalstaatsanwaltschaft das Aktenstudium respektive fundierte Aktenkenntnis im vorliegenden Fall nicht in der gleichen Art gewichte, zeige der Umstand, dass diese in Ziffer 3 von einem «Rechtsanwalt D.________» schreibe, obwohl der zuständige Verteidiger mit Familienname B.________ heisse.