4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie im Quervergleich mit anderen ähnlich gelagerten Fällen erscheine die Entschädigungsforderung als massiv übersetzt. 5. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, auch ein rechtsunerfahrener Beschuldigter habe Anrecht darauf, das Strafverfahren zu verstehen. Nicht zuletzt aufgrund der Fallbearbeitung der Staatsanwaltschaft – erst auf Nachfrage sei die Akteneinsicht vollständig gewährt worden – sei höherer Besprechungsaufwand