Zu diesem Punkt ist der Beschwerde in Art. 3 Ziff. 8 zu entnehmen, dass mit der ausgerichteten Entschädigung weniger als 35 Minuten Aufwand als angemessen erachtet würden, was bei weitem nicht ausreiche, um das Mandat zu führen. Die Kosten seien bereits in der Kostennote auf ein Minimum beschränkt worden. Unter Abzug des versehentlich fakturierten Telefonats mit dem Strassenverkehrsamt ergebe sich ein zu entschädigendes Honorar von CHF 1'333.70.