382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Frage befasst, ob der Anwaltsbeizug überhaupt erforderlich war, zielen – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält – seine Ausführungen ins Leere. Die Erforderlichkeit des Anwaltsbeizugs wird in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt. Es wird einzig die Höhe der auszurichtenden Entschädigung tiefer festgesetzt als sie vom Anwalt des Beschwerdeführers in dessen Honorarnote geltend gemacht wurde. Zu diesem Punkt ist der Beschwerde in Art. 3 Ziff.