schädigung in der Höhe von CHF 1'333.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.