Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 379 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 12. August 2019 (EO 19 642) Erwägungen: 1. Am 12. August 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ein, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern und richtete dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung aus. Gegen Letzteres erhob der Beschwerde- führer am 23. August 2019 Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm sei für seine Verteidigungskosten eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 1'333.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurich- ten. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2019 beantragte die Generalstaats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Sep- tember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Frage befasst, ob der Anwaltsbeizug überhaupt erforderlich war, zielen – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält – seine Ausführungen ins Leere. Die Erforderlichkeit des Anwaltsbeizugs wird in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt. Es wird einzig die Höhe der auszurichtenden Entschädigung tiefer festgesetzt als sie vom Anwalt des Beschwerdeführers in dessen Honorarnote geltend gemacht wurde. Zu diesem Punkt ist der Beschwerde in Art. 3 Ziff. 8 zu entnehmen, dass mit der ausgerichteten Entschädigung weniger als 35 Minuten Aufwand als angemessen erachtet würden, was bei weitem nicht ausreiche, um das Mandat zu führen. Die Kosten seien bereits in der Kostennote auf ein Minimum beschränkt worden. Unter Abzug des versehentlich fakturierten Telefonats mit dem Strassenverkehrsamt er- gebe sich ein zu entschädigendes Honorar von CHF 1'333.70. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie im Quervergleich mit anderen ähnlich gelagerten Fällen erscheine die Entschädi- gungsforderung als massiv übersetzt. 5. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, auch ein rechtsunerfahrener Beschuldigter habe Anrecht darauf, das Strafverfahren zu verstehen. Nicht zuletzt aufgrund der Fallbearbeitung der Staatsanwaltschaft – erst auf Nachfrage sei die Akteneinsicht vollständig gewährt worden – sei höherer Besprechungsaufwand 2 entstanden. Der Aufwand für das Aktenstudium möge leicht erhöht ausgefallen sein, liege aber klar im Bereich des notwendigen und gebotenen Aufwands. Dass die Generalstaatsanwaltschaft das Aktenstudium respektive fundierte Aktenkennt- nis im vorliegenden Fall nicht in der gleichen Art gewichte, zeige der Umstand, dass diese in Ziffer 3 von einem «Rechtsanwalt D.________» schreibe, obwohl der zuständige Verteidiger mit Familienname B.________ heisse. Im Weiteren moniere die Generalstaatsanwaltschaft, dass 70 Kopien fakturiert worden seien und schliesse daraus, dass auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch seien. Die Akten umfassten jedoch gut 30 Seiten, teilweise in Farbe. Die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft umfasse drei E-Mails und vier Schreiben. Die übrigen Kopi- en würden auf die Korrespondenz (inkl. Beilagen) mit dem Beschwerdeführer ent- fallen. Demnach seien die geltend gemachten Auslagen als geboten zu qualifizie- ren. 6. 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). In Strafrechtssachen wird das Honorar wie folgt bemessen: a in Strafbefehlsverfahren 500 bis 5 000 Franken, b in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Franken, c in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2 000 bis 50 000 Franken, d in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht 2 000 bis 80 000 Franken, e in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Ge- richt erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d. (Art. 17 Abs. 1 Bst. a-e PKV) Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sach- bezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Ver- hältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ver- teidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Scha- (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische densminderungsgebot Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO, m.w.H.). 6.2 Die geforderte Entschädigung zeigt sich in Anbetracht des Gegenstands des Straf- verfahrens als deutlich zu hoch. Im Einzelnen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und insbesondere mit Blick auf die replicando vorgebrachten Argumente festzuhal- ten was folgt: Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hatte sich die Staatsanwaltschaft an der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte respektive am gebotenen Aufwand zu orientieren – und nicht an den Zahlen beziehungsweise Stunden in ei- ner anwaltlichen Kostennote. Dass auch ein rechtsunerfahrener Beschuldigter ein Anrecht darauf hat, die Bedeutung des gegen ihn eröffneten Strafverfahren zu ver- stehen, ist selbstverständlich; doch ging es hier in keiner Weise um eine komplexe Angelegenheit, sondern im Gegenteil um eine sehr einfach zu verstehende Bana- 3 lität im Sinne einer Bagatelle (Busse im erfolgreich angefochtenen Strafbefehl vom 14. März 2019: CHF 200.00). Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer – die ein- fache Verkehrsregelverletzung – liegt am untersten Rand der Schwelle, ab welcher aus persönlichen oder inhaltlichen Gründen der Beizug eines Anwalts überhaupt gerechtfertigt ist. Den beigezogenen Verteidiger trifft daher in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot, dem Rechtsanwalt B.________ nur ungenügend nachgekommen Ist. Weshalb im Lichte dessen, dass es sich um einen Bagatellfall handelte, der Besprechungsaufwand höher gewesen sein soll, weil die Staatsan- waltschaft die Akteneinsicht erst auf Nachfrage vollumfänglich gewahrt habe, er- schliesst sich nicht. Der geltend gemachte Aufwand von über 4.5 Stunden ist ins- besondere aus folgenden Gründen nicht angemessen: - Rechtsanwalt B.________ verrechnete 2.2 Stunden Aufwand für Besprechungen sowie Brief- und E-Mailkontakt mit dem Beschwerdeführer; einmal sogar mit des- sen Vater. Dies ist aufgrund des sehr geringen Aktenumfangs, der wenig komple- xen Fragestellungen im Verfahren nach einer einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der im Raum stehenden Busse von bloss CHF 200.00 deutlich zu viel. Rechtsanwalt B.________ hätte den Austausch mit seinem Klienten angesichts der Bedeutung des konkreten Falls auf ein Minimum beschränken müssen. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht gerechtfertigt, weshalb eine Reduktion recht- lich richtig ist. - Rechtsanwalt B.________ machte für das Aktenstudium und seine Eingaben an die Staatsanwaltschaft insgesamt ebenfalls über zwei Stunden Aufwand geltend. Da sich der Sachverhalt wie auch die rechtliche Würdigung mit Bezug auf die vorgeworfene einfache Verkehrsregelverletzung sehr einfach präsentiert, er- scheint der geltend gemachte Aufwand in diesem Zusammenhang ebenfalls als überhöht. Dies zumal berücksichtigt werden muss, dass Rechtsanwalt B.________ bereits zwei Monate nach Mandatsübernahme bekannt war, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden soll. - Der Aufwand für den Austausch mit der Rechtsschutzversicherung beschlägt nicht das Strafverfahren, sondern das Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Versicherung. Dieser Aufwand kann nicht im Strafverfahren abgegolten werden. - Auch mit Blick auf die Replik erschliesst sich nicht, wie es bei dem geringen Akte- numfang notwendig gewesen sein soll, 70 Fotokopien zu erstellen. Folglich sind auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch. Diese sollten als Richtwert im Üb- rigen rund zwei bis (in aller Regel absolut) als Maximum vier Prozent des Hono- rars betragen; dies wären hier bei einem Honorar von ca. CHF 1‘140.00 rund CHF 35.00 (Annahme: 3%). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer eindeutig keine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'333.70 zugesprochen werden. Daran vermag freilich auch der offensichtliche Verschrieb der Generalstaatsanwaltschaft – Verwechslung des Vor- und Nachnamens – nichts zu ändern. Derartiges stellt kein sachliches Argu- ment dar. Indessen stellt die Beschwerdekammer fest, dass die zugesprochene knappe Stunde Entschädigung insgesamt als etwas zu tief zu betrachten ist. Zu entschädigen sind eine sehr kurze anwaltliche Besprechung mit dem Beschwerde- 4 führer, das Aktenstudium sowie das Redigieren von 2-3 kurzen Eingaben an die zuständigen Behörden. Der gebotene Aufwand beläuft sich auf rund 1.5 bis maxi- mal 2 Stunden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich – trotz der vorgenann- ten zahlreichen Argumente pro Kürzung – die Entschädigung auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu verdoppeln. 7. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘200.00 festgesetzt. Bei dieser teilweisen Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unter- liegens kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Konkret forderte der Beschwerdeführer rund CHF 1‘000.00 mehr als er von der Staatsanwaltschaft erhalten hatte. Davon erhält er oberinstanz- lich CHF 250.00, also 25%. Folglich unterliegt er im Beschwerdeverfahren zu 75%. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Oktober 2019 gibt insge- samt gerade zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschwerdeführer ist somit ei- ne Entschädigung von CHF 524.25 (25% von CHF 2‘096.90) auszurichten. Die Forderungen aus den Verfahrenskosten werden mit den Entschädigungsan- sprüchen des zahlungspflichtigen Beschwerdeführers verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. August 2019 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren EO 19 642 eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Kosten seiner angemessenen Vertei- digung ausgerichtet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu 75 Prozent – ausmachend CHF 900.00 – dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 524.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden mit der Entschädigung von CHF 524.25 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet, sodass er CHF 375.75 zu bezahlen hat. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 14. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7