2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Strafkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 29. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: