7. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde beleidigende Passagen enthält. Die Beschwerdekammer in Strafsachen behält sich vor, ungebührliche Eingaben in Zukunft zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 110 Abs. 4 StPO). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.