4 schwerdeführer, sondern eine Entschädigung an die Beschuldigten thematisiert. Sie kam dann aber zum Schluss, dass keine Entschädigung auszurichten sei, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Aufwendungen der Beschuldigten geringfügig seien (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist.