Die Analyse von Stuhlproben hätte jedoch keine Hinweise auf eine entsprechende Erkrankung ergeben. Mit anderen Worten wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht an Darmkrebs erkrankt ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht richtig verstanden hat. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bisher keine Entschädigung verlangt habe und in der Nichtanhandnahmeverfügung trotzdem etwas von einer Entschädigung stehe, geht es ebenfalls um ein Missverständnis.