a StPO nicht an die Hand genommen. 5.3 Ausserdem erklärt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung stehe, dass er an Darmkrebs erkrankt sei und dass er nicht wisse, woher die Staatsanwaltschaft diese Information erhalten habe. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelt. In der Nichtanhandnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft nur geschrieben, dass der Beschwerdeführer glaube, dass er an Darmkrebs erkrankt sei. Die Analyse von Stuhlproben hätte jedoch keine Hinweise auf eine entsprechende Erkrankung ergeben.