Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4 oben). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschuldigten den Insassen der A.________ (Justizvollzugsanstalt) Medikamente, Chemikalien, Gifte, Bakterien sowie Viren ins Essen und in die Getränke mischen würden, sind seine Anschuldigungen unglaubhaft. Sie begründen keinen Anfangsverdacht. Die Staatsanwaltschaft hat damit das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.