Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind schwer verständlich und erinnern an Verschwörungstheorien. Es ist davon auszugehen, dass seine Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten mit seiner psychischen Erkrankung zusammenhängen. Gemäss dem medizinischen Übergabebericht des Gesundheitsdienstes des Regionalgefängnisses D.________ leidet er an einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4 oben).