5. 5.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass z.T falsch sei, was in der Nichtanhandnahmeverfügung stehe. Die Staatsanwaltschaft habe geschrieben, dass er an Darmkrebs erkrankt sei. Woher die Staatsanwaltschaft diese Information erhalten habe, wisse er nicht. Er habe nämlich nur gesagt, dass er fast alle Symptome für eine entsprechende Erkrankung habe und deshalb eine ärztliche Untersuchung möchte. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft geschrieben habe, dass bei ihm eine wahnhafte Störung bestehe. Er wisse nicht, was eine wahnhafte Störung sei.