Es bestehen vorliegend keinerlei objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Krankheit, eine Vergiftung oder Unterlassung medizinischer Hilfe. Die gebotenen Untersuchungen wurden durchgeführt und abgesehen von Hämorrhoiden, wofür er eine Salbe erhalten hat, ist Herr B.________ körperlich gesund. Die Anschuldigungen gegenüber dem Personal der A.________ (Justizvollzugsanstalt) dürften vielmehr auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen sein. Die vorgeworfenen Straftatbestände sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt.