4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Gemäss Rapport für ausserordentliche Ereignisse der A.________ (Justizvollzugsanstalt) vom 04.07.19 sei B.________ durchschnittlich alle zwei Tage wegen derselben Thematik beim Gesundheitsdienst gewesen. Im Medizentrum C.________ sind Stuhlproben von ihm analysiert worden, jedoch ergaben die Befunde vom 24.05., 25.05., 27.05. und 28.06.2019 keinerlei Hinweise auf Bakterien oder Krankheiten. Auch die Blutanalyse vom 23.05.2019 ergab ein unauffälliges Ergebnis. B.________ wurde es untersagt, erneut aus diesem Grund den Gesundheitsdienst aufzusuchen.