Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts ergehen. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt betrachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig aufgelöst hat. Dies ist z.B. der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief.