3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten darf eine Nichtanhandnahmeverfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erlassen werden. Es muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Folglich ist im Zweifelsfall eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen). 3.2 Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts ergehen.