Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).