Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kantonspolizei Bern. Darin teilte er der Polizei mit, dass er einen Anwalt in der vorliegenden Sache kontaktiert habe. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben eine «Mitkläger-Namensliste» bei. 1.4 Mit Verfügung vom 14. August 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. 1.5 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen.