3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nach Eingang der Kostennote von Fürsprecher B.________ festgesetzt.