Grundsätzlich wird die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da im vorliegenden Fall die besondere Konstellation besteht, dass dem Beschwerdeführer nur für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm diese bei der Staatsanwaltschaft verweigert wird, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wird die amtliche Entschädigung nach Eingang der Kostennote von Fürsprecher B.________ festsetzen.