Die Verfahrensleitung setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2019 Frist zur Replik an. Dementsprechend ist ihm für das Beschwerdeverfahren ab diesem Zeitpunkt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand.