Eingeschlossen sind aber die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 203). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der seit der Einreichung der Replik vom 17. Oktober 2019 angefallenen Kosten sowie hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser Rechtsschrift erbrachten anwaltlichen Leistungen bewilligt wird. Die Verfahrensleitung setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2019 Frist zur Replik an.