Somit ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren – unter Vorbehalt des Nachstehenden – zu gewähren. 13.2 Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt übernommen, in dem das Gesuch eingereicht wurde. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eingeschlossen sind aber die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 203).