13. 13.1 In der Replik vom 17. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich erfüllt. Die Mittellosigkeit wurde bereits bei der Staatsanwaltschaft nachgewiesen und ist nicht bestritten. Zudem kann mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Somit ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren – unter Vorbehalt des Nachstehenden – zu gewähren.