BGG ist auch für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO anwendbar. Es handelt sich auch bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege um eine gerechtfertigte Unterscheidung, wenn der Privatklägerschaft dieser Anspruch in Staatshaftungsfällen verweigert wird. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, weil er adhäsionsweise keine Zivilansprüche geltend machen kann. Deshalb erübrigt es