Nach mehreren Verschiebungen folgte der Nationalrat am 14. Dezember 2018 dem Vorschlag seiner Kommission für Rechtsfragen für eine weitere Verlängerung der Frist für die Umsetzung dieser Initiative bis zur Wintersession 2020 (vgl. Beilage 1 zur Replik). Es ist wahrscheinlich, dass gestützt auf diese Initiative eine Gesetzesänderung beschlossen wird. Für die aktuelle Rechtslage spielt dies jedoch keine Rolle. 11.5 Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG ist auch für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.