BGG grundsätzlich in die aktuelle Gesetzgebung übernommen. In einem neusten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass es unter diesen Umständen keinen Grund gebe, die Rechtsprechung zu ändern. Die Auslegung des Gesetzes, wie sie im veröffentlichten Urteil BGE 128 IV 188 entwickelt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass eine echte Gesetzeslücke bestehe, welche nur durch das Eingreifen des Gerichts geschlossen werden könne. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG verweise weiterhin auf die Auswirkungen des Urteils auf die Zivilansprüche des Opfers.