10 venten Schuldner wie den Staat vorgehen zu können (anstatt gegen eine Person, deren Zahlungsfähigkeit nicht gegeben sei), rechtfertige sich nicht. Unter solch besonderen Umständen verletze eine gesonderte Behandlung nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (BGE 128 IV 188 E. 2.3 S. 192 mit Hinweisen = Pra 2003 Nr. 18 S. 87). 11.3 Art. 270 Bst. e Ziff. 1 BStP ist zwar nicht mehr in Kraft. Diese Bestimmung wurde aber mit Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG grundsätzlich in die aktuelle Gesetzgebung übernommen.