11.2 Betreffend diese Problematik ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum altrechtlichen Bundesgesetz über die Strafrechtspflege (BStP) hinzuweisen. Art. 270 Bst. e Ziff. 1 BStP sah vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zusteht, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.