Falls dies nicht der Fall ist, prüft die Opferhilfestelle, ob die Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten gestützt auf Art. 2 OHG gerechtfertigt ist. Das OHG vermittelt damit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern einen solchen auf Opferhilfe, welcher sich subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege verhält und nicht unbedingt an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist (BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127 mit Hinweisen = Pra 2005 Nr. 145 S. 977).