10. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus dem OHG kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten (TAMM, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 18 zu Art. 37 OHG). Damit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, müssen die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 136 StPO erfüllt sein (vgl. E. 7 oben). Falls dies nicht der Fall ist, prüft die Opferhilfestelle, ob die Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten gestützt auf Art. 2 OHG gerechtfertigt ist.