Die Vorwürfe gegenüber dem medizinischen Personal des Inselspitals fallen daher nicht unter das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 2 und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 13 der Anti-Folter-Konvention; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2017 vom 23. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).